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HAUSORDNUNG FÜR DIE VOLKSOPER WIEN GmbH

lt. Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Die Hausordnung lt. Wiener Veranstaltungsstättengesetz regelt die Bedingungen, die bei einem Aufenthalt in der Volksoper Wien sowie in allen sonstigen von dieser betriebenen Spiel  und Probestätten (im folgenden Volksoper genannt) von Besucher/innen, Mitarbeiter/innen der Volksoper und sonstigen Personen, die sich in der Volksoper aufhalten, eingehalten werden müssen. Die Hausordnung dient der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und insbesondere der Einhaltung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes. Mit dem Betreten der Volksoper bzw. mit dem Erwerb/Besitz einer Eintrittskarte anerkennt jede Person diese Hausordnung. 

I. Betreten der Volksoper

Das Betreten der Volksoper ist nicht im Hause beschäftigten Personen nur in folgenden Fällen - beschränkt auf die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten - gestattet:

a) Erwerb von Karten und Informationen während der dafür vorgesehenen Zeiten der Verkaufsstellen;
b) Besuch von Veranstaltungen mit gültiger Eintrittskarte;
c) Besuch im Rahmen von organisierten Führungen, wobei den Anordnungen des Führungspersonals unbedingt Folge zu leisten ist;
d) Wahrnehmung behördlicher Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches;
e) Mitarbeiter/innen von im Haus beschäftigten Firmen und Lieferanten nach Anmeldung beim Portier;
f) Sonstige nicht im Haus beschäftigte Personen dürfen das Haus nur nach Anmeldung beim Portier und Abholung durch eine/n zuständige/n Mitarbeiter/in betreten.

Personen, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde, sind jedenfalls bis auf Widerruf nicht berechtigt, die Volksoper zu betreten.

II. Allgemeines

a) Das Anbieten und der Verkauf von Eintrittskarten im Bereich der Volksoper durch andere als von der Volksoper ermächtigte Personen sind untersagt.

b) Die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen darstellen können, ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Dienstwaffen von im Dienst befindlichen Exekutivbeamten.

c) Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen davon ist deren Verwendung für szenische Zwecke, sowie die Mitnahme von Blindenführ‑ und Partnerhunden (mit Ausweis) für Menschen mit Behinderungen. Blindenführhunde haben ein entsprechendes Führgestell, Partnerhunde eine Leine und einen Maulkorb zu tragen. Sonderregelungen sind an die Genehmigung durch die Direktion gebunden.

d) Rauchen und Anzünden von Tabakwaren und dgl., sowie Hantieren mit offenem Feuer sind im Theater verboten, soweit es nicht in einzelnen Räumen oder Fällen gestattet ist. Die Kosten eines Feuerwehrfehlalarms trägt zur Gänze der Verursacher. Das Rauchverbot erstreckt sich auch auf die Verwendung von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten).

e) Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Räumen konsumiert und keinesfalls in den Zuschauerbereich mitgenommen werden.

f) Alle Verkehrswege und Ausgänge sind während der Veranstaltungen freizuhalten.

g) Sämtliche Ein‑ und Ausgangstüren sind vom Einlass der Besucher/innen bis unmittelbar nach Verlassen des Hauses durch den/die letzten Besucher/in unversperrt zu halten. Unmittelbar nach Ende der Vorstellung sind die Zuschauerraumtüren zu öffnen und bis nach Verlassen des Hauses durch die Besucher/innen offen zu lassen.

h) Die einschlägigen Jugendschutzbestimmungen sind einzuhalten.

i) Rollstuhlfahrer/innen können nur im Ausmaß der genehmigten Plätze an der Veranstaltung teilnehmen und das Buffet im Kartenfoyer besuchen. Schwer gehbehinderte Personen, insbesondere solche, die auf Gehhilfen (z.B. Rollator) angewiesen sind, dürfen aus Sicherheitsgründen keine Plätze und Räumlichkeiten am Balkon und auf der Galerie benützen. 

j) Abfall ist in den dafür vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.  Die Veranstaltungsräume werden täglich vor Vorstellungsbeginn gereinigt.  

k) Für Schäden an der Einrichtung, die nicht durch gewöhnliche Abnützung entstanden sind, sowie für unbefugte Handhabung bzw. Inbetriebnahme von Geräten haftet der/die Verursacher/in des Schadens zur Gänze.

l) Die behördlich genehmigte Zuschauerzahl darf nicht überschritten werden. Plätze dürfen nur nach Maßgabe der Berechtigung durch die Eintrittskarte bzw. entsprechend der Zuweisung des Publikumsdienstes und/oder der Mitarbeiter/innen der Volksoper eingenommen werden. Stehplätze sind ausschließlich in den eigens hierfür bestimmten Bereichen zulässig. Ein unberechtigter Platzwechsel ist untersagt, und bei Wechsel auf einen (besseren) Sitzplatz kann der Unterschiedsbetrag zum Preis der Steh- oder Sitzplatzkarte eingehoben oder der/die Besucher/in von diesem Platz bzw. bei Weigerung den Platz zu verlassen, auch der Veranstaltung verwiesen werden.

m) Bei Verwendung von Kindersitzen dürfen ausnahmslos nur die von der Volksoper zur Verfügung gestellten Kindersitze in der dafür vorgesehenen Weise benützt werden. Die Benützung der Kindersitze ist nur Kindern gestattet.

n) Den von der Betriebsfeuerwehr, dem Publikumsdienst, dem Revisionsdienst und den Mitarbeiter/inne/n der Volksoper in Ausübung ihres Dienstes getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. 

III. Verhalten im Brand‑ oder Gefahrenfall

a) Im Falle einer Evakuierung ist die Volksoper rasch und ohne Behinderung anderer ohne Abholung der Garderobe auf den gekennzeichneten Fluchtwegen zu verlassen. Aufzüge dürfen nicht verwendet werden. Den Anordnungen der Mitarbeiter/innen der Volksoper, des Publikumsdienstes sowie der Einsatzkräfte ist Folge zu leisten.

b) Wenn Besucher/innen oder Mitarbeiter/innen einen Brand oder eine sonstige Gefahr bemerken oder hiervon Kenntnis erlangen, ist unverzüglich der Publikumsdienst oder die Betriebsfeuerwehr zu verständigen. Gegebenenfalls ist ein Brandmelder zu betätigen.

c) Entsprechend § 23 (1) des Wiener Veranstaltungsstättengesetzes 1978 dürfen in den Räumen des Theaters brennbare Flüssigkeiten sowie feuergefährliche Gegenstände weder verwahrt noch verwendet werden. Ausnahmen sind nur entsprechend § 23 (1) und (2) des o. g. Gesetzes möglich (Werkstätten und Lagerräume, wobei die Lagerung nur in Gefahrstoffschränken erfolgen darf; behördliche Inszenierungsbewilligungen; Arzt‑ und Schminkräume).

d) Schweiß- und Schneidarbeiten sowie jegliche Verwendung von offenen Flammen oder Arbeiten mit hohen Temperaturen sind nur über Freigabeschein der Betriebsfeuerwehr und unter deren Aufsicht zulässig.

IV. Verhalten im Zusammenhang mit Veranstaltungen

a) Beim Rundgang vor Freigabe der Volksoper müssen die gesamte Notbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb, sowie die Zusatzbeleuchtung funktionsbereit sein.  

b) Die Beleuchtung ‑ einschließlich der Not‑ und Zusatzbeleuchtung ‑ darf erst abgeschaltet werden, wenn die Zuschauer/innen und Mitarbeiter/innen das Theater verlassen haben.

c) Nach der Freigabe der Volksoper im Zuge des Sicherheitsrundganges wird die Volksoper für die Besucher/innen geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Räume ausreichend beleuchtet und die Notbeleuchtung eingeschaltet sein. 

d) Jede Handhabung der technischen Einrichtungen wie u.a. der Beleuchtungseinrichtung und sämtlicher maschineller Anlagen durch Unbefugte ist verboten.

e) Der Zutritt zum Zuschauerraum und zu den für das Publikum bestimmten Nebenräumen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Die Eintrittskarte ist den Mitarbeitern der Volksoper und des Publikumsdienstes auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.  

f) Offensichtlich Betrunkenen oder unter Einfluss von Suchtmitteln stehenden Personen sowie Personen, die durch ihr Verhalten oder andere Umstände (z.B. starker Körpergeruch) den Betrieb oder die Vorstellung unzumutbar beeinträchtigen könnten, kann der Zutritt trotz gültiger Eintrittskarte verwehrt werden. Darüber hinaus kann Personen, die nicht dem Anlass entsprechend gekleidet sind, der Zutritt trotz gültiger Eintrittskarte verwehrt werden.

g) Überkleider, Schirme, Stöcke sowie Rucksäcke und große Taschen und dergleichen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Größe eine Beeinträchtigung von Fluchtwegen bewirken können, sind in den den Platzgruppen entsprechenden Garderoben zu hinterlegen und dürfen erst vor Verlassen des Theaters ausgelöst werden. Es besteht keine Verpflichtung des Personals, von der obigen Auflistung abweichende Gegenstände zur Verwahrung zu übernehmen. Stöcke dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze in den Zuschauerraum mitgenommen werden. Hüte sind im Zuschauerraum abzunehmen. Es ist den Mitarbeitern/innen des Publikumsdienstes untersagt, den Besuchern/innen während oder bei Schluss der Vorstellung Überkleider in den Zuschauerraum zu bringen.
Nicht versichert sind die in den Garderobenstücken befindlichen Gegenstände, ferner Geld und Wertsachen sowie Folgeschäden. Beanstandungen und die Geltendmachung allfälliger Ansprüche bezüglich der verwahrten Gegenstände haben sofort bei Aushändigung der verwahrten Gegenstände zu erfolgen.

h) Sämtliche mobilen Endgeräte (Smartphones, Tablets etc.) sind während der Vorstellung auszuschalten, auf Flugmodus oder auf lautlos zu stellen. Jede Verwendung von Mobiltelefonen und anderen mobilen elektronischen Geräten (Computer, Tablets, Video- und Fotokameras, Spielkonsolen etc.), die Besuchern/innen oder Akteure durch Geräusche, (Licht-)Schein, oder dergleichen stören können, ist während der Vorstellung untersagt.  

i) Die Verwendung von allen Geräten, die geeignet sind, die hausinterne Technik zu stören (z.B. Drahtlos-Mikrophone, WLAN etc.), ist hausfremden Personen und allen Mitarbeiter/innen, die diese Geräte nicht im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit an der Volksoper verwenden müssen, untersagt.

j) Zu spät kommende Besucher/innen dürfen grundsätzlich nach Beginn der Vorstellung nicht mehr eingelassen werden. Ein Einlass ist erst bei der nächsten anhaltenden Unterbrechung der Vorstellung, wie etwa bei Lichtpausen oder anhaltendem Beifall, möglich. Davon ausgenommen sind - soweit ein störungsfreier Einlass gewährleistet ist - die Bereiche der Stehplätze und sämtliche Logensitze in der 2. Reihe. Das eigenmächtige Betreten des Zuschauerraums stellt eine Verletzung der Hausordnung dar, die einen Verweis aus der Volksoper und in schwerwiegenderen Fällen ein Hausverbot nach sich ziehen kann.

k) Störendes Verhalten während einer Probe oder Veranstaltung ist untersagt.

l) Allfällige Hinweise oder Beschwerden über wahrgenommene Gebrechen und Schäden am Gebäude sind dem Publikumsdienst zur Kenntnis zu bringen.

m) Die Organe der öffentlichen Sicherheit, der Publikums- und Revisionsdienst sind berechtigt, Personen-Kontrollen und Durchsuchungen von mitgeführten Taschen, Koffern und ähnlichem durchzuführen.

n) Wird ärztliche Hilfe benötigt, so sind die Mitarbeiter/innen des Hauses bzw. der Publikumsdienst zu verständigen.

o) Fundgegenstände sind beim Publikumsdienst abzugeben, der auch unbeaufsichtigte Gegenstände sicherzustellen hat. Fundgegenstände werden bis zum Ende der Veranstaltung vom Publikumsdienst verwahrt. Ausweise, Schlüssel, Bargeld, Kreditkarten und dgl. werden unverzüglich dem Magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien übergeben.

p) Nach Ende der Veranstaltung ist das Theater zügig und geordnet zu verlassen.

V. Aufnahmen

a) Das Fotografieren während der Veranstaltung ist ausnahmslos untersagt.  Die Herstellung von Ton-, Bild‑ und/oder Bildtonaufnahmen ist nur mit Bewilligung der Volksoper zulässig. Der Aufbau von Stativscheinwerfern und ‑kameras ist nur mit entsprechender behördlicher Bewilligung an den dafür genehmigten Standorten gestattet. Diese Genehmigungen müssen vor Beginn des Sicherheitsrundganges zur jeweiligen Veranstaltung vorliegen. Im Falle unbefugter Herstellung von Aufnahmen sind diese herauszugeben oder sofort zu löschen.

b) Bei Bild-, Ton und Fotoaufnahmen (Fernsehen, Hörfunk, Printmedien etc.) erklärt sich der/die Besucher/in damit einverstanden, dass die von ihm/ihr während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung bzw. sämtliche in der Volksoper von ihr/ihm gemachten Aufnahmen ohne Vergütung sowie ohne zeitliche, räumliche und zahlenmäßige Einschränkung in jedem derzeit bekannten und zukünftig entwickelten technischen Verfahren im Rahmen der üblichen Verwertung verwendet werden dürfen.

VI. Folgen der Nichteinhaltung der Hausordnung

a) Die Nichteinhaltung der Hausordnung kann den Ausschluss von der Teilnahme an der Veranstaltung und die Verweisung aus der Volksoper, Hausverbot, sowie insbesondere bei unbefugten Bild‑ und/oder Tonaufnahmen von Darbietungen zivilrechtliche Ansprüche und die gerichtliche Durchsetzung der Beschlagnahme des Bild‑ und/oder Tonmaterials nach sich ziehen. 

b) In keinem dieser Fälle werden der Kaufpreis der Karte oder sonstige Aufwendungen rückerstattet (auch nicht teilweise).

c) Personen, gegen die ein Hausverbot besteht, werden aus der Volksoper verwiesen.

d) Die Nichteinhaltung der Bestimmungen der genehmigten Hausordnung unterliegt den Strafbestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes in der geltenden Fassung.

Stand: Oktober 2017